CDU Stadtverband Hennigsdorf

Interview mit der Justizministerin Hoffmann

Justizministerin will wegen Klima-Klebern Strafgesetzbuch ändern

Am Flughafen BER klebtensich diese Woche Klima-Störer fest. Unsere Justizministerin Susanne Hoffmann will nun die deutschen Strafgesetze ändern.

Darüber sprach Sie mit Benjamin Lassiwe: 

"Frau Hoffmann, am Donnerstag haben sich Demonstranten auf dem Flughafen BER festgeklebt. Wie bewerten Sie das rechtlich?

Das Geschehen am BER wird derzeit durch die zuständige Staatsanwaltschaft in Cottbus ausgewertet, und das Ergebnis wird umgehend dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg berichtet. Nach den mir bisher vorliegenden Erkenntnissen kommt eine Reihe von Straftatbeständen in Betracht, die in unterschiedlichen Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt sind, wie der des gefährlichen Eingriffes in den Flugverkehr, der Störung öffentlicher Betriebe, der Nötigung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Dabei handelt es sich auch um schwere Straftaten, der gefährliche Eingriff in den Flugverkehr wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

 

Zuvor waren Klima-Demonstranten schon am Kraftwerk in Jänschwalde und in der Raffinerie in Schwedt. Wie bewerten Sie diese Aktionen?

Die Aktivisten waren dort widerrechtlich auf das Betriebsgelände eingedrungen und hatten Gleise, Abbaubagger oder Förderbänder besetzt und blockiert, sich teilweise auch angekettet und festgeklebt. Gerade diese Vorfälle haben gezeigt, dass wir Handlungsbedarf bei dem strafrechtlichen Instrumentarium haben, was den Schutz der kritischen Infrastruktur angeht. Hier denke ich insbesondere an den Paragrafen 316b des Strafgesetzbuches, der Betriebe, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Sabotage schützen soll. Die Vorkommnisse in Jänschwalde und Schwedt haben gezeigt, dass die Vorschrift lückenhaft ist und nicht alle Sabotagehandlungen der Klima-Aktivisten abdeckt. Paragraf 316b des Strafgesetzbuches setzt in seiner derzeitigen Fassung voraus, dass die Substanz von betriebszugehörigen Sachen beschädigt oder ihr Zustand verändert wird. Das greift bei einer bloßen Besetzung von Tagebaugeräten oder Förderbrücken, wie in Jänschwalde, nicht. Außerdem gibt es noch keine gesicherte Rechtsprechung, ob ein bloßes Festkleben an Betriebsgegenständen unter Paragraf 316b des Strafgesetzbuches fällt. Die einzige Vorschrift, die dann noch bleibt, ist der Hausfriedensbruch.

 

Warum ist das ein Problem?

Hausfriedensbruch wird mit einer Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis bestraft. Dies steht natürlich in keinem Verhältnis zu den möglichen Schäden, die durch solche Blockadeaktionen wie in Jänschwalde verursacht werden. Wenn ein Kraftwerk stillgelegt werden muss, weil aufgrund der Blockade Förderbänder oder Bahngleise nicht mehr betrieben werden können, entstehen Millionenschäden. Das Amtsgericht Cottbus hat erst kürzlich zwei Besetzer zu einer Strafe von vier Monaten Haft verurteilt, wobei die Staatsanwaltschaft von einem entstandenen Schaden von 3,2 Millionen Euro ausging. Wir haben da eine Regelungslücke, die müssen wir schließen. Deswegen wird das Justizministerium sich auf politischer Ebene dafür einsetzen, dass der Bundesgesetzgeber möglichst schnell diese Lücke schließt.

 

Wenn Sie als Justizministerin selbst für mehr Klimaschutz protestieren wollten, wie würden Sie es denn machen?

Ich würde das machen, was ein guter Bürger macht, wenn er sein Recht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen möchte: Ich würde eine Versammlung ordnungsgemäß anmelden und zum Beispiel mit einem Plakat oder Spruchband demonstrieren. Auf keinen Fall würde ich einen Hausfriedensbruch begehen und in irgendwelche Einrichtungen oder Unternehmen widerrechtlich eindringen. Wer auf ein fremdes Betriebsgelände oder einen Flughafen eindringt, begeht immer eine Straftat. Und davon kann ich als Justizministerin nur dringend abraten.

 

Ein weiteres Thema, das Sie beschäftigt, ist das “Schwarzfahren”. Warum?

Im Bund will die Ampelkoalition das Schwarzfahren entkriminalisieren. Derzeit ist es bekanntlich eine Straftat und es gibt viele Stimmen nicht nur aus dem konservativen Lager, die das auch beibehalten wollen. Ich setze mich für eine Kompromisslösung ein. Generell erscheint es ausreichend, Schwarzfahren zukünftig nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, aber in Fällen von herausgehobenem Unrecht muss es eine Straftat bleiben. Das gilt aus meiner Sicht vor allem für Fahrten im Fernverkehr: Wer von Berlin nach Freiburg oder Saarbrücken ohne Fahrschein fährt, prellt die Bahn um mehrere hundert Euro. Das kann man nicht nur als Ordnungswidrigkeit ahnden. Denn beim Ladendiebstahl ist schon jeder gestohlene Nagellack für 3,50 Euro eine Straftat. Das passt dann nicht mehr ins Gefüge des Strafgesetzbuches. Gleiches sollte aus meiner Sicht auch für mutwillige Wiederholungstäter gelten – auch hier ist eine Ahndung nur als Ordnungswidrigkeit nicht angemessen. Hier geht es nicht nur um Sozialfälle, sondern um Mitbürger, für die das Schwarzfahren eine Art Sport darstellt.

 

Im Regelfall wird doch aber ohnehin nur ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig...

Das ist die Praxis der Verkehrsbetriebe: Schwarzfahren wird erst im Wiederholungsfall zur Anzeige gebracht. Aber schon aus Präventionsgründen müssen wir vorsichtig sein, wenn es um eine Entkriminalisierung geht: Es würde vermutlich dazu führen, dass mehr Menschen bereit wären, ohne Fahrkarte Bus und Bahn zu fahren. Die Sorge darum, dass sie eines Tages vor dem Strafrichter stehen könnten, hält Menschen davon ab, schwarz zu fahren. Wir dürfen nicht zulassen, dass Schwarzfahren zum Volkssport wird. Das ist weder den rechtstreuen Bürgern vermittelbar, die für ihre Fahrten bezahlen, noch ist es angesichts der Millionenschäden, die durch Schwarzfahren jährlich entstehen, gerecht.

 

Welche Auswirkung hätte es denn auf die Brandenburger Gefängnisse, wenn da etwas stärker differenziert wird? Würden die dann leerer?

Es wird ja immer die Mär verbreitet, unsere Anstalten wären voll mit Schwarzfahrern. Das ist definitiv nicht so. Erhebungen in den letzten Jahren haben gezeigt: Im Durchschnitt verbüßen weniger als 15% aller Inhaftierten eine Ersatzfreiheitsstrafe, von diesen wiederum nur knapp sieben Prozent ausschließlich wegen Schwarzfahrens. Das ist also kein nennenswerter Faktor. Ich sehe daher nicht, dass eine generelle Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit zu einer wahrnehmbaren Entlastung der Justizvollzugsanstalten führen würde. Hinzu kommt, wer bei einer Ordnungswidrigkeit das verhängte Bußgeld nicht bezahlt oder bezahlen kann, gegen den kann Erzwingungshaft verhängt werden.

 

Wenn Sie aber einen Kompromiss machen wollen zwischen der bisherigen Linie und der ganz liberalen Linie, liberalisieren Sie an manchen Stellen trotzdem.

Ja, weil es in der Tat Fälle gibt, wo Schwarzfahren aus meiner Sicht zwar ordnungswidrig, aber eben nicht strafwürdig ist. Viele Menschen kennen die Situation, dass der Zug einfährt, während man noch am Ticketautomaten steht, um ein Ticket zu lösen. Man ist vielleicht auch mit dem Automaten überfordert oder findet auf die Schnelle das nötige Kleingeld nicht. Also springen sie rein, wenn der Zug droht, abzufahren. Das ist eine allzu menschliche Verhaltensweise, deren Unrechtsgehalt ich nicht als Straftat werten möchte. Und deswegen finde ich es richtig, wenn wir sagen: Erst dann, wenn wir Anhaltspunkte haben, dass es bei einem Schwarzfahrer eine gewisse Hartnäckigkeit gibt oder ein größerer Schaden verursacht wird, sollte es aus generalpräventiven Gründen bei einer Strafbarkeit bleiben.

 

Für eine andere Gesetzesänderung haben Sie sich auch beim Thema Kinderpornographie eingesetzt. Warum?

Im letzten Jahr wurde die Regelung des § 184b StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte bestraft, grundlegend neu gefasst. Das Anliegen der Reform ist auch uneingeschränkt zu begrüßen: Es geht darum, auch die mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Verbreitung von Kinderpornographie schärfer zu sanktionieren. Die Reform ist allerdings über das Ziel hinausgeschossen. So hat sie dazu geführt, dass schon das Bild des eigenen nackten Kinds in der Badewanne oder am Strand als Kinderpornographie beurteilt werden kann. Da wurde ein Vater wegen Kinderpornographie verfolgt, weil er aus Stolz über den männlichen Nachwuchs ein Nacktfoto seines Sohnes als Bildschirmschoner auf seinem Handy aufgespielt hat. Oder eine Mutter, die ein Nacktfoto auf dem Handy ihres Kindes entdeckt hatte, und zur Warnung an andere Eltern weiterleitete. Das als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, geht aus meiner Sicht zu weit. Zumindest muss es Möglichkeiten geben, in derartigen Fällen die Verfahren einzustellen. Wir haben daher bei der letzten Justizministerkonferenz einen Beschlussvorschlag eingebracht, der auf eine Korrektur der negativen Folgen der Reform und entsprechende Änderung des Gesetzes gerichtet ist. Dieser Beschlussvorschlag wurde ohne Gegenstimme angenommen.

 

Warum hat man das nicht von Anfang an bedacht?

Wir haben als brandenburgisches Justizministerium von Anfang an wie viele Sachverständige vor dieser Gefahr gewarnt und während des Gesetzgebungsverfahrens im Rechtsausschuss des Bundesrates entsprechende Änderungsanträge eingebracht. Es wurde aber politisch anders entschieden. Jetzt kommen aus vielen Bundesländern Stimmen aus der Praxis, die sagen: So geht das nicht. Es gibt viele Richter und Staatsanwälte, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Problem haben, solche Fälle anzuklagen oder abzuurteilen. Ein Richter in München hat einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt, weil er das Gesetz für verfassungswidrig hält. Das zeigt, dass Handlungsbedarf besteht.

 

Was würde es denn insgesamt für die Verfolgung von Kinderpornographie bedeuten, wenn diese Änderung durchkäme?

Ich glaube, dass die Verfolgung von Kinderpornographie insgesamt gestärkt würde, da sich die Strafverfolgungsbehörden auf die Verfolgung von Fällen echter Kinderpornografie konzentrieren könnten. Derzeit werden zu viele Ressourcen durch Fälle gebunden, die letztendlich redliche Bürger betreffen, die gar nicht das Bewusstsein hatten, sich wegen Kinderpornographie strafbar zu machen. Solche Fälle gehören nicht vor Gericht. Sie belasten Gerichte und Staatsanwaltschaft in einer nicht verantwortbaren Weise."